Satzung

Tennis-Club Pfaffenhofen e.V.

§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen "Tennis-Club Pfaffenhofen e.V.". Er hat seinen Sitz in Pfaffenhofen a. d. llm und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 BLSV
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
(3) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Tennissports.
Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
• Abhaltung von Trainings-, Sport- und Spielübungen,
• Instandhaltung und Instandsetzung der Tennisplätze und der gesamten Vereinsanlagen, der Tennishalle, des Vereinsheimes sowie der vorhandenen Sportgeräte,
• Durchführung von Versammlungen, Gestaltung des Vereinslebens durch geeignete sportliche und sonstige Veranstaltungen,
• Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern und Trainern.
(4) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder –
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
• der Vorstand,
• der Vereinsausschuss,
• die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
• dem/der 1. Vorsitzenden
• dem/der 2. Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzenden/ 1. Vorsitzende oder
durch den/die 2. Vorsitzenden/2. Vorsitzende vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis
zum Verein gilt, dass der/die 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden
zur Vertretung berechtigt sind.
(3) Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands
im Amt. Wählbar sind stimmberechtigte Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende müssen personenverschieden sein.
(5) Scheidet der/die 1. Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt, ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen. Die Amtsdauer des/der nachgewählten 1. Vorsitzenden ist auf den Rest der verbleibenden Amtszeit beschränkt. Im Falle des Ausscheidens des/der 2. Vorsitzenden wird vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger bestimmt.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse
des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie außerhalb der Haushaltsansätze von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,- € für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Unbeschadet hiervon bedürfen die Entscheidungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses eines Beschlusses, der schriftlich abzufassen ist.

§ 6 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Sportwart/in, dem/derJugendwart/in, dem/der Pressewart/in, dem/der Platzwart/in, dem/der Hallenwart/in und dem/der Vergnügungs-/Freizeitwart/in.
(2) Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei sind die Positionen des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin, des/der Sportwarts/Sportwartin und des/der Jugendwarts/Jugendwartin zwingend zu besetzen. Unbeschadet des § 5 Abs. 3 sind wählbar stimmberechtigte Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben;
der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung kann über Abs. 1 hinaus weitere Mitglieder mit bestimmten Aufgabengebieten in den Vereinsausschuss wählen. Der Vereinsausschuss kann durch Beschluss ebenfalls weitere Mitglieder in den Vereinsausschuss hinzuwählen; diese Mitglieder besitzen im Rahmen ihres Aufgabengebiets beratende Stimme. Ämter nach Satz 2 können nicht in einer Person vereinigt werden; ein Amt kann nicht von mehreren Personen ausgeübt werden. § 5 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den/die 1. Vorsitzende/n, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n einberufen. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Der Vereinsausschuss beschließt außerhalb der Haushaltsansätze ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung
über Geschäfte – mit Ausnahme von Grundstücksgeschäften – mit einem Geschäftswert von nicht mehr als 15.000.- €, es sei denn der Vorstand ist zuständig; im Übrigen ergeben sich die Aufgaben des Vereinsausschusses aus dieser Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
(3) Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Passive Mitglieder sind Personen, die sich nicht sportlich betätigen, aber die Interessen des Vereins fördern. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte von aktiven Mitgliedern, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung.
(5) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahrs zulässig. Dies gilt auch für den Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft und umgekehrt.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vor dem Antrag des Vorstands ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. Der Beschluss des Vereinsausschusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch eingelegt werden, den die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zurückweisen kann. Die Wiederaufnahme eines Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Ausschluss möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(7) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vereinsausschuss erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Abs. 6 Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend.
(8) Unter den in Abs. 6 Satz 1 genannten Voraussetzungen kann der Vereinsausschuss nach vorheriger Anhörung des Betroffenen auch einen Verweis und/oder eine Geldbuße bis zum Betrag von 250 € oder eine Sperre von längstens einem Jahr für die Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört, aussprechen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge vorzubringen. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinsheim unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.
Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstiger Anordnungen zu benutzen.
(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet:
• die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
• das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
• den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu bezahlen.

§ 9 Aufnahmegebühr und Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Der volle Beitrag ist für das laufende Geschäftsjahr bis spätestens 01. April zu zahlen. Spielberechtigt sind nur die Mitglieder, die den laufenden Beitrag bezahlt haben. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres neu eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird.
Die Vorstandschaft kann die aktive Sportbeteiligung vor Bezahlung des Jahresbeitrages untersagen.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einberufung kann auch durch einmalige Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat neben den Wahlen nach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 die Aufgabe, insbesondere über den Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr, sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung des Vorstands, die Billigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans sowie über Satzungsänderungen zu beschließen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass schriftlich und geheim abgestimmt werden muss. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
(5) Wahl- und stimmberechtigt sind Mitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in des  Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§ 11 Bildung von Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Organisation
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(2) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
(3) Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Pfaffenhofen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.03.2000 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 24.03.2006 geändert.. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Durch die Verabschiedung dieser Satzung treten sämtliche früheren Satzungen außer Kraft.
Pfaffenhofen, den 24.03.2006

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Klaus Wyrwich Dr. Franz Dirnberger